Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Stand: Februar 2009
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge
zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt)
und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Umfang und Ausführung des Auftrags
| (1) |
Für
den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der
erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. |
| (2) |
Der
Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und
Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. |
| (3) |
Der
Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden,
Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist
wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über
die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist
der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt
und verpflichtet. |
- Verschwiegenheitspflicht
| (1) |
Der
Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle
Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur
Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der
Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im
gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. |
| (2) |
Die
Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur
Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist.
Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung
verpflichtet ist. |
| (3) |
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt. |
| (4) |
Der
Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers
und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu
erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu
übertragen. |
| (5) |
Der
Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht
keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich
ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre
Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt
sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht
in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen
wird. |
| (6) |
Der
Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen,
Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer
Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber
stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle
Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder
Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt
insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der
überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das
normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist
eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung
zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere
ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. |
- Mitwirkung Dritter
| (1) |
Der
Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter,
fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden
Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur
Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten. |
| (2) |
Der
Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG)
sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung
Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. |
| (3) |
Der
Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem
Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu
bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits
nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der
Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den
Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis
verpflichtet. |
- Mängelbeseitigung
| (1) |
Der
Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem
Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der
Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um
einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die
Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch
den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung
des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird. |
| (2) |
Beseitigt
der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der
Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen
anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags
verlangen. |
| (3) |
Offenbare
Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom
Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit
Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht
erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den
Interessen des Auftraggebers vorgehen. |
- Haftung
| (1) |
Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. |
| (2) |
Der
Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines
nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf
1.000.000 € (in Worten: eine Million €) begrenzt. |
| (3) |
Soweit
im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen
geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll,
bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen
ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. |
| (4) |
Soweit
ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer
kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
| a) |
in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist,
und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste, |
| b) |
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und |
| c) |
ohne
Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der
Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis
an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. |
|
| (5) |
Die
in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber
anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im
Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch
zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind. |
| (6) |
Von
den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
- Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
| (1) |
Der
Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur
ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere
hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des
Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu
übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur
Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle
Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von
Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen
und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen
und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. |
| (2) |
Der
Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des
Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. |
| (3) |
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters
nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich
nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an
einen bestimmten Dritten ergibt. |
| (4) |
Setzt
der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen
Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der
Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet
und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater
vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die
Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der
Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater
entgegensteht. |
| (5) |
Unterlässt
der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie
obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom
Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater
berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass
er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag
fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch
des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die
unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen
sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der
Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. |
- Bemessung der Vergütung, Vorschuss
| (1) |
Die
Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine
Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften. |
| (2) |
Für
Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.
B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung,
anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). |
| (3) |
Eine
Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig. |
| (4) |
Für
bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und
Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der
eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach
vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten
einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist
verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten
rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer
Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. |
- Beendigung des Vertrags
| (1) |
Der
Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf
der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht
durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des
Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. |
| (2) |
Der
Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der
§§611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich
nach Maßgabe des §627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden
soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll. |
| (3) |
Bei
Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von
Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen
Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden
(z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für
diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5. |
| (4) |
Der
Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur
Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der
Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit
Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. |
| (5) |
Mit
Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei
ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie
sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der
Festplatte zu löschen. |
| (6) |
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. |
- Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
| Endet
der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der
Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im
Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem
Auftraggeber ausgehändigt werden soll. |
- Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
| (1) |
Der
Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach
Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater
den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang
zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. |
| (2) |
Zu
den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke,
die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den
Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für
die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift
erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten
Arbeitspapiere. |
| (3) |
Auf
Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags,
hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer
angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder
Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. |
| (4) |
Der
Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der
Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den
Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der
geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur
Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist
der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der
Vergütung berechtigt. |
- Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
| (1) |
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. |
| (2) |
Erfüllungsort
ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des
HGB ist, ansonsten der Sitz des Steuerberaters. |
- Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen
| (1) |
Falls
einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder
werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu
ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. |
| (2) |
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. |
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